Sorgepflichten zahlreiche - Abweichung von üblicher Prozentrechnung
Zu unterscheiden sind mE zwei Fälle:
a) zahlreiche Sorgepflichten, ohne dass der Unterhaltspflichtige mit seinem ihm verbleibenden Betrag unter die Belastbarkeitsgrenze fällt. Dies führt uU dazu, dass der Unterhaltspflichtige sehr gut verdient, zahlreiche Sorgepflichten hat, die Kinder überdurchscnittlich Unterhalt erhalten, der Unterhaltspflichtige selbst aber nach Abzug der Unterhaltspflichten unterdurchschnittlich leben müsste.
Bei besonders atypischen Verhältnissen, wie zahlreichen Sorgepflichten, sind die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. Es ist eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien vorzunehmen.
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung ist in atypischen Fällen also nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren.
Es kann bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und konkurrierenden Unterhaltspflichten vorkommen, daß der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten würde, was zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten verhindert werden muss.
Erhalten die Kinder aufgrund des Einkommens des Vaters überdurchschnittlich hohen Unterhalt, rutscht aber der Vater durch mehrere Sorgepflichten unter den Durchschnitt des Einkommens, ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.
Bei außergewöhnlich vielen Sorgepflichten (hier vier Kinder und geschiedene Ehefrau) kann zur Vermeidung einer zu hohen Belastung des Unterhaltspflichtigen eine Sonderabzug von je 1% Punkt pro Sorgepflicht vorgenommen werden.
Fünf Sorgepflichten und Unterhaltsbemessungsgrundlage von € 2.697,88.
Auch vier Sorgepflichten bedingen nicht eine automatische Notwendigkeit der Abweisung von der Prozentberechnung des Kindesunterhaltes. Der Umstand, dass hier in früheren Unterhaltsentscheidungen (desselben Unterhaltspflichtigen geringeren Prozentsätze zuerkannt wurden, zwingt nicht zur Fortschreibung der Ansicht, dass bereits vier Sorgepflichten derart atypisch seien, dass die Prozentkomponente nicht mehr zum Tragen komme. Jede Abweichung von dieser Prozentberechnung bedarf einer besonderen Begründung.
b) durch die Sorgepflichten (zahlreich oder nicht) würde der Unterhaltspflichtige unter die Belastbarkeitsgrenze fallen:
In diesem Fall greift die Mangelfallrechnung.