Selbständige - Unterhaltsbemessungsgrundlage
Grundsätzlich wird das gesamte wirtschaftliche Einkommen des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres herangezogen, wobei es jedoch eine Fülle von speziellen „Korrekturfaktoren“ gibt, die jedoch teilweise auch schon absurden Charakter annehmen (Frage der Abschreibung für Abnutzung - Afa). Teilweise verlangen die Richter des OGH auch, der Bemessung für künftigen Unterhalt den Durchschnitt des wirtschaftlichen Einkommens der letzten drei Jahre heranzuziehen. Diese Judikatur wird aber nicht immer durchgehalten.
Praxistipp: Für den Unterhaltspflichtigen ist insbesondere von Bedeutung, dass sehr oft ein Gutachten über das wirtschaftliche Einkommen eingeholt wird. Dieses Gutachten kann auch ohne Antrag („von Amts wegen“) eingeholt werden. Die Bestimmung des § 2 GEG wird von einigen wenigen Gerichten (vor allem LG Salzburg) oft im Sinne, dass der Vater und das Kind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind, ausgelegt. Das Kind erhält aber sehr oft Verfahrenshilfe, so dass es sehr leicht passieren kann, dass die Kosten für das Gutachten dem Zahlungspflichtigen alleine „hängen bleiben“.
Alleine aufgrund dieser Tatsache ist es gut zu überlegen überhaupt lange Verfahren zu veranstalten mit Kosten für alle oder aber einen Kompromiss zu, bei welchem allen Beteiligten mehr Geld bleibt.
Der Steuerbescheid ist daher in der Regel nur ein erster Hinweis auf die Bemessungsgrundlage.
Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (hier: niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen.
Eine Bemessung aufgrund des Einkommens von sieben Monaten des letzten Jahre ist unzulässig.
Unterhalt für konkrete vergangene Zeitabschnitte:
Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen einer Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln.
Diese Grundsätze gelten im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren.
Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen.
Dies bedeutet aber nicht, daß dieser Grundsatz nur dann gelten soll, wenn nicht aktuellere Daten zur Verfügung stehen, sondern nur, dass nicht nur (allein) auf Grundlage des bisher vorliegenden Ergebnisses die Unterhaltsbemessung vorgenommen werden soll.