Subsidiärer Unterhaltsanspruch gegen den zweiten Elternteil
Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, so steht dem Kind nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch zu. Dessen Höhe entspricht dem Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, soweit dadurch die mit der Prozentmethode ermittelte Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht überschritten wird.
- Sachbezüge
- Sachlage, relevante für Beschluss
- sachliche Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren von Kindern
- Sachverhaltsänderungen (siehe zu Umständsändeurngen, -klausel)
- Sachverständigengebühren - Haftung für
- Sachverständigengebühren - Haftung für, Verfahrenshilfe und Kostenvorschuss
- Sachverständigengebühren - Haftung für und Verfahrenshilfe
- Sachverständigengutachten - Anfechtung durch Revision oder Revisionsrekurs
- Sachverständigengutachten zur Ermittlung der UBGR
- Sachverständigengutachten - Verwertung in oder aus andere
- Sachverständigengutachten und § 34 AußStrG
- Sachverständigenkosten und UBGR
- Sachverständiger - Bestellung - Anfechtbarkeit
- Sachverständiger, Haftung des (gerichtlichen)
- Sachverständige, Schlüsse - nicht durch Zeuge
- Sachverständiger, Warnpflicht des
- Sachwalterverfahren, Kosten für ein
- Saisonbedingte Arbeitslosigkeit
- Saisonier
- Samstagszulage
- Sanierungsgewinn
- SEG-Zulage
- Selbständige Tätigkeit - Begründung durch unterhaltsberechtigtes Kind
- Selbständige - Unterhaltsbemessungsgrundlage
- Selbständige - UBGR Durchrechnungszeitraum Tatfrage
- selbständige Erwerbstätigkeit, Begründung einer
- Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte
- Selbstbehalt für Unterhaltspflichtigen
- Selbsterhaltungsfähigkeit
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Behauptungs- und Beweislast für
- Selbsterhaltungsfähigkeit und restlicher Betreuungsbedarf
- Selbsterhaltungsfähigkeit, fiktive
- Selbsterhaltungsfähigkeit, fiktive - Revisibilität
- Selbsterhaltungsfähigkeit - Geltendmachung
- Selbsterhaltungsfähigkeit und Großjährigkeit
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Lehrling
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Richtschnur bei einfachen Lebensverhältnissen
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Richtschnur bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen
- Selbsterhaltungsfähigkeit, nachträglicher Wegfall
- Selbsterhaltungsfähigkeit und Beginn einer selbständigen Tätigkeit durch den UhBer
- Selbsterhaltungsfähigkeit und jahrelange Sorglosigkeit zur Absicherung
- Selbstversicherung
- Semester im Ausland
- Servicezulage
- SOHAG - Zuschlag nach § 7 Abs. 4
- Solidarhaftung der Eltern - keine
- Solidaritätszuschlag
- Sonderausgaben, steuerliche
- Sonderbedarf des Unterhaltspflichtigen
- Sonderbedarf konkurrierender Sorgepflichten
- Sonderbedarf Unterhalt Kinder - Index
- Sonderprämie
- Sonderzahlungen
- Sonderzahlungen - korrekte Berechnung
- Sonntagszulage
- Sorgepflichten - Behauptungs- und Beweislast
- Sorgepflicht - Hinzutreten oder Wegfall / geänderte Umstände
- Sorgepflichten weitere, Abzüge für
- Sorgepflichten, zahlreiche
- Sorgepflichten zahlreiche - Abweichung von üblicher Prozentrechnung
- Sorgepflichten zahlreiche - Abweichung von Prozentrechnung
- Soziale Stellung der Eltern - Ausbildung des Kindes
- soziales Jahr, freiwilliges
- Sozialhilfe
- Sozialhilfe Zuschlag
- Sozialhilfe / Mindestsicherung und Regress
- Sozialhilfegesetze der Bundesländer
- Soziallasten
- Sozialleistungen und Unterhaltspflicht bzw. -berechtigung
- Sozialrechtliche Beitragssätze
- Sozialversicherungsbeiträge - deutsche
- Sozialversicherungsbeitragsrechner
- Sozialversicherungsbeiträge, - Schulden für
- Sozialversicherungsleistungen
- sozialversicherungsrechtliche Werte
- Sparbuch, Zahlungen auf
- Sparzwang, keiner
- Spätschichtzulage
- Spätzuschläge
- Spenden
- Spesenersatz, reiner
- Spielschulden
- Spielzeug (kein Naturalunterhalt)
- Splittingvorteil nach deutschem Einkommenssteuerrecht
- Sportausrüstung außerhalb der Schulausbildung
- Sportklubbeitrag
- Sportkosten
- Sportverein
- Spitalsverpflegskosten
- Sprachkenntnisse und Anspannungsgrundsatz
- Subsidiärer Unterhaltsanspruch gegen den zweiten Elternte
- Suchtmittelmissbrauch
- Summe Eigeneinkommen und Unterhalt des UhBer höher als verbleibendes Einkommen des UhPfl