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Zahlreiche Sorgepflichten - Sonderabzug bei Unterhaltsrechnung

Bei besonders atypischen Verhältnissen, wie zahlreichen Sorgepflichten, sind die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. Es ist eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien vorzunehmen.

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung ist in atypischen Fällen also nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren.

Erhalten die Kinder aufgrund des Einkommens des Vaters überdurchschnittlich hohen Unterhalt, rutscht aber der Vater durch mehrere Sorgepflichten unter den Durchschnitt des Einkommens, ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Bei außergewöhnlich vielen Sorgepflichten (hier vier Kinder und geschiedene Ehefrau) kann zur Vermeidung einer zu hohen Belastung des Unterhaltspflichtigen eine Sonderabzug von je 1% Punkt pro Sorgepflicht vorgenommen werden.