Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Selbsterhaltungsfähigkeit und jahrelange Sorglosigkeit zur Absicherung

Damit erweist sich die Argumentation der Antragstellerin, wonach die „Vergangenheit für die Beurteilung der Voraussetzungen (für die Gewährung von Unterhalt) in der Gegenwart nicht heranzuziehen" sei, als unhaltbar. Der Antragstellerin ist ihre jahrzehntelange - und somit im Sinne der obigen Ausführungen „nachhaltige" - Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer
Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit anzulasten, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater - bzw nunmehr gegen die Verlassenschaft nach dem Vater - als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.