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Splittingvorteil nach deutschem Einkommenssteuerrecht

Die grundsätzliche Frage, ob und wie das deutsche Ehegattensplitting beim Einkommen des Vaters zu berücksichtigen ist, ist geklärt.
Demnach ist der Splittingvorteil sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Die konkrete Aufteilung des Steuerguthabens auf den Vater und seine neue Ehefrau im Verhältnis ihrer Einkommen wird im Revisionsrekurs nicht bekämpft. Diesbezüglich wurde in der Vorentscheidung unter Hinweis auf BGH Judikatur bereits ausgeführt, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Splittingvorteil im Verhältnis der Höhe der jeweils erzielten Einkommen der Ehegatten aufzuteilen ist.