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Abgabenschulden, Steuerschulden

Abgabenschulden, Steuerschulden sind nicht von der UBGR abzuziehen.

Anmerkung: Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist aber darauf hinzuweisen, dass SV-Beiträge, Steuern und aBgaben, die mit der Einkommenserzielung verbunden sind, schon bei der Berechnung der UBGR berücksichtigt (abgezogen) werden.