Sachverstständigengutachten - Verwertung in oder aus anderen Verfahren
Im Allgemeinen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Außerstreitverfahren nicht. Damit überzeugt aber die Auffassung des Rekursgerichts, das Erstgericht könnte nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien das in einem anderen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten verwerten, nicht. Das Erstgericht wäre lediglich verhalten, dieses Gutachten mit den Parteien und dem Sachverständigen zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit eines Ergänzungsantrags einzuräumen, wobei im Zusammenhang mit der Frage des rechtlichen Gehörs hier noch besonders zu berücksichtigen ist, dass die den minderjährigen E***** vertretende Mutter ja selbst Partei in jenem Ehegattenunterhaltsverfahren gewesen ist, in welchem das Sachverständigengutachten eingeholt worden, dieses somit ihr selbst und damit ihrem Sohn ohnehin vollumfänglich bekannt ist.
Gegen eine Verwendung eines im Ehegattenunterhaltsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens bestehen somit grundsätzlich keine Bedenken; die Vorinstanzen haben auch keinerlei Umstände aufgezeigt, weshalb dieses Gutachten unter qualitativen Gesichtspunkten einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach den von den Gerichten einzuhaltenden Grundsatz der Verfahrensökonomie betont. Gegen diesen wird jedoch verstoßen, wenn in mehreren Unterhaltsbemessungsverfahren gegen denselben Unterhaltspflichtigen denselben Bemessungszeitraum betreffend ohne Grund mehrere verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt werden, stellt dies doch nicht nur eine finanzielle Belastung der beteiligten Parteien, sondern unter Umständen auch der öffentlichen Hand dar, sollte etwa einem Beteiligten Verfahrenshilfe für die Sachverständigengebühren gewährt werden.
Zuletzt bearbeitet am 14.03.3020