Sachverständigengutachten und § 34 AußStrG
Ein solches Gutachten hier einzuholen ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch nicht unverhältnismäßig iSd § 34 AußStrG. Strittig ist immerhin noch ein (weiterer) monatlicher Unterhalt von 250 EUR und weist doch der verfahrensgegenständliche Betrieb allein hinsichtlich der bewirtschafteten Eigenfläche, folgt man dem Grundbuch, immerhin eine Größe von ca 17 ha auf; hinzu kommt die mitbewirtschaftete Fremdfläche in noch nicht festgestelltem Ausmaß.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der auf das Verfahren außer Streitsachen ausgedehnte Grundsatz, dass ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter erstinstanzlicher Mangel in dritter Instanz nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden kann, hier schlagend wird. Im Pflegschaftsverfahren wäre dieser ohnehin dann nicht anzuwenden, wenn das die Interessen des Kindeswohls erfordern ). In einem Unterhaltsverfahren gilt dies zumindest bei Vorliegen „besonderer Gründe“. Hier erfordert bereits die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage letztlich die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft bzw der Buchhaltung.
§ 34 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG § 34 Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen.