Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Nachträglicher Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit

Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings - aus den unterschiedlichsten Gründen - wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt.

Ein solches Wiederaufleben der Unterhaltspflicht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und schon in das Berufsleben eingetreten ist, nun aber ein neues Ausbildungsziel ernstlich und strebsam verfolgt wird und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Finanzierung der neuen Ausbildungswünsche zumutbar ist.

Die Bestimmungsfaktoren bzw kumulativen Voraussetzungen bilden ein bewegliches System, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven „intakten Familie“ zu orientieren sind. Es ist zu fragen, ob in einem vergleichbaren Fall auch maßstabsgerechte „Durchschnittseltern“ einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur weiterführenden Berufsausbildung ihres Kindes leisten würden.

Bei einer Zweitausbildung ist das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs aber an strengere Voraussetzungen gebunden als an jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind.. Hat ein Erwachsener beispielsweise schon jahrelang einen erlernten Beruf ausgeübt, geschieht die weitere berufliche Ausbildung anders als beim Minderjährigen grundsätzlich außerhalb der Ingerenz seiner Eltern und ist ihm daher auch hinsichtlich ihrer Finanzierung allein anheimgestellt. Eine weitere Unterhaltspflicht wäre nur zu bejahen, wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung eines angemessenen Einkommens nicht zuließe.

Dass der UhBer seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig aufgibt und sich gegen den Willen des UhPfl einer weiteren Ausbildung widmet, führt für sich allein noch nicht zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Fällt die vom „Kind" erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg (etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung etc), kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen.
Ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern ist aber etwa dann zu verneinen, wenn das „Kind" aufgrund unterlassener rechtzeitiger Krankmeldung und dadurch bedingten Verlusts des Arbeitsplatzes nicht nur einen Entgeltausfall erlitt, sondern es sich auch weitergehender Konsequenzen bewusst sein musste und dies den Schluss auf Arbeitsunwilligkeit rechtfertigt. Verliert ein „Kind" seinen Arbeitsplatz, kommt es darauf an, ob es sich zielstrebig bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, oder ob es passiv bleibt, obwohl ihm entsprechende Bemühungen möglich wären; ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ist daher grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das „Kind" den Arbeitsplatzverlust verschuldet hat.

Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außerstande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten. Im Allgemeinen kann aber ein Verschulden des „Kindes" am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung zur Folge haben, dass sich dieses „Kind" wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Wenn der Wegfall des Eigeneinkommens des „Kindes" seine primäre Ursache in der von ihm verschuldeten Entlassung hat, könnte fraglich sein, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob eine allenfalls am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst. Einem kranken und deshalb nur beschränkt oder gar nicht erwerbsfähigen „Kind" obliegt es beispielsweise, sich einer nach Erfolgsaussichten, Gefährlichkeit und Kostendeckung zumutbaren Behandlung nicht vorsätzlich zu entziehen,

Aus dieser Judikatur zur Frage des Verlusts der Selbsterhaltungsfähigkeit lassen sich folgende Grundsätze ableiten:
Ein Verschulden des „Kindes" am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätzlich nicht das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern. Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung bzw Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. Wann von einer derartigen Nachhaltigkeit auszugehen ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und kann nicht generell beantwortet werden.

Daher: Verneinung des Wiederauflebens des Unterhaltsanspruchs des 60-jährigen "Kindes".

Eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit kann wieder wegfallen, wenn nunmehr ein neues Ausbildungsziel ernstlich und strebsam verfolgt wird (zB Matura; Lehrstelle) oder eine ursprünglich abgebrochene Ausbildung wieder fortgesetzt wird (EF-Slg 153.507). Leistungsgarantien müssen geboten werden.

Der Unterhaltsanspruch ist bei Wiederaufleben infolge eines neuen Ausbildungsziels an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind.

Etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oä.

Ein unverschuldeter Arbeitsplatzverlust kann zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs führen.

Verschulden des "Kindes" am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätzlich nicht das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern.

Es kommt darauf an, ob das Kind sich zielstrebig bemüht einen neuen Arbeitsplatz zu finden, oder ob es passiv bleibt, obwohl ihm entsprechende Bemühungen möglich wären.

Nach der Rechtsprechung kommt es aber nicht bereits dadurch zum Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit und damit zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, dass jemand, aus welchen Gründen auch immer, seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig  durch eine weitere Ausbildung ersetzen will. Eine Berufswahl gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen zwingt, kann dem bereits selbsterhaltungsfähigen Unterhaltsberechtigten vielmehr nur bei besonderer Eignung für den gewählten Beruf gestattet werden, wenn die angestrebte Ausbildung ein besseres Fortkommen im  neuen Beruf erwarten lässt. Bei Beurteilung des Wiederauflebens einer Unterhaltspflicht ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen.

Es muss aber hinreichende Aussicht für einen positiven Abschluss der Berufsausbildung bestehen. Verneint, wenn die fünfte Klasse wiederholt wurde und anschließend auch die sechste Klasse nicht positiv abgeschlossen wurde.