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SOHAG - Zuschlag nach § 7 Abs. 4

Der gemäß § 7 Abs. 4 OÖ. SOHAG für Personen mit Behinderung  gewährte Zuschlag dient der Abgeltung notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs und ist nicht in die UBGR einzubeziehen.