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Drogenmissbrauch

Eine durch Drogenmissbrauch hervorgerufene Erkrankung des Kindes, die es an einer zielstrebigen Ausbildung und an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindert, bringt seinen Unterhaltsanspruch nicht grundsätzlich zum Erlöschen. Es ist gleichgültig, ob der Drogenmissbrauch durch bloßen Leichtsinn oder schon aufgrund einer psychischen Erkrankung begonnen wurde.

Die Eltern eines drogensüchtigen Kindes haben auch dann für die für ihr Kind aufgewendeten Sozialhilfekosten (teilweise) Ersatz zu leisten, wenn dem Kind an seiner Drogensucht und der dadurch bewirkten Erwerbsunfähigkeit ein Verschulden angelastet werden kann.

Zu überprüfen kann aber sein, ob  sich auch ein erkrankter Unterhaltspflichtiger (oder -berechtigter) zumindest einer zumutbaren ärztlichen Behandlung zu unterziehen hat, um allenfalls wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und somit seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können.

Andererseits kann der drogensüchtige Elternteil in der Regel auch nicht auf eine Erwerbstätigkeit angespannt werden.

Ist der unterhaltspflichtige Vater infolge seiner Drogenabhängigkeit als krank und (außerhalb einer stationären Therapiemaßnahme) nicht arbeitsfähig anzusehen und kann er daher nicht auf ein fiktives Einkommen angespannt werden, kann doch in dem - phasenweise - vorliegenden Fall der stationären Entwöhnungs- und zugleich Resozialisierungstherapie des Unterhaltsschuldners, während deren er Krankengeld im Ausmaß von ca S 5.700,- monatlich sowie zusätzlich Taschengeld bezieht und vollständig versorgt wird, dessen Leistungsfähigkeit nicht allein nach dem "Geldeinkommen" (Krankengeld, Taschengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) beurteilt und nur dieses dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten nach der "Prozentjudikatur" oder der Rechtsprechung über die Belastbarkeit eines Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall festzustellen welche geldwerten Leistungen der Unterhaltspflichtige durch die volle stationäre Betreuung erhält bzw sich erspart, um von einer verlässlichen Unterhaltsgrundlage ausgehen zu können.