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Sozialleistungen und Unterhaltspflicht

Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf, jedoch auch hier mit dem Ausschluss eines erhöhten Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen.

Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich frei verfügbares Einkommen und damit Grundlage für die Unterhaltsbemessung, sofern sie nicht der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs dienen. Die vom Unterhaltspflichtigen gegen eine Einbeziehung des im Rahmen der Sozialhilfe erhaltenen Taschengeldes vorgetragene Befürchtung eines negativen Therapieeffektes, wenn das Taschengeld (auch und teilweise) zur Deckung des Kindesunterhalts verwendet wird, ist kein im Unterhaltsrecht stichhältiges Argument, andernfalls es ein Unterhaltsverpflichteter in der Hand hätte, unter Hinweis auf psychische Missempfindungen jegliche Arbeit und Einkommenserzielung und damit die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu verweigern.

Sozialhilfeleistungen, die der Unterhaltspflichtige bezieht:

Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu ihrem Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt . z.B. Wohnbeihilfe, in der Entscheidung kam es allerdings darauf nicht an, weil
die sonstigen Einkünfte bereits den zugesprochen Unterhalts rechtfertigten. 

Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wie zB die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen.

Sozialleistungen, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf sind nicht in die UBGr einzubeziehen.

Sozialhilfe ist ebenso wie Notstandshilfe und Ausgleichszulage als Einkommen zu beurteilen.

Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs.

Der OGH teilt die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz nicht, die eine Wohn- oder Mietzinsbeihilfe nicht als ein die UBGr berührendes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten ansieht. Soweit gegen die Einbeziehung einer "Mietzinsbeihilfe" ins Treffen geführt wurde, diese diene nicht dem Zweck, den Schuldner von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten, ist zu erwidern, daß dieses Argument letztlich auf jedes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zutrifft. Es kann daher die Beurteilung, die den OGH bisher veranlaßte, auch Sozialleistungen als die UBGr beeinflussendes Einkommen zu behandeln, nicht in Frage stellen.

Anmerkung: Problematisch wird es beim Unterhalt der Kinder, da die Wohnbeihilfe die Mutter erhält. Es ließe sich aber damit argumentieren, dass der Unterhaltsbedarf der Kinder dadurch geringer ist, dass die Wohnung deutlich billiger ist.

Ansprüche nach dem Stmk. BHG bei "Fremdunterbringung" (hier: betreutes Wohnen) sind als Eigeneinkommen anrechenbar, da eine Ersatzpflicht von Eltern nicht vorgesehen ist.

Ansprüche nach dem OÖ. ChG. "Fremdunterbringung" (hier: Hauptleistung Wohnen in einem Wohnheim) sind als Eigeneinkommen anrechenbar, da eine Ersatzpflicht von Eltern nicht vorgesehen ist .

Sozialhilfeleistungen sind in die UBGR einzubeziehen.

Anmerkung: Die Regelungen in den einzelnen Bundesländer sind völlig unterschiedlich, daher muss jedesmal die spezifische Rechtslage beachtet werden. Zu beachten sind Sozialhilfegesetzte, Mindersicherungsgesetze, Chancengleichheitsgesetze.