Unterhaltsberechnung nach Prozentsätzen
Die Unterhaltsrechnung erfolgt ausschließlich nach der Prozentmethode, die (sehr selten) im Einzelfall individuell angepasst wird.
Dabei geht die Judikatur völlig einheitlich von folgenden Prozensätzen aus:
Alter des Kindes | Prozentsatz |
bis 3 Jahre | 16% |
3,01 bis 6 Jahre | 16% |
6,01 bis 10 Jahre | 18% |
10,01 bis 15 Jahre | 20% |
15,01 bis 19 Jahre | 22% |
19,01 bis 28 Jahre | 22% |
Die Rechtsprechung orientiert sich in den letzten Jahren ausschließlich an den oben genannten Prozentsätzen, die aber in keiner Weise im Gesetz geregelt sind. Es handelt sich um einen groben Raster um eine Vielzahl von Fällen zu erfassen. Bei atypischen Verhältnissen ist eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.
Abzüge:
Abzug für | Prozentpunkte |
(Ex-) Ehegattin | 0 - 3% |
für weiteres Kind über 10 J | 2% |
für weiteres Kind unter 10 J | 1% |
Zur Klarstellung: diese Abzüge erfolgen bei jedem Kind und nicht erst beim zweiten
Doppelter Abzug:
Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird.
Abzug auf für Nasturalunterhaltsverpflichtung:
Bei der Vornahme von Abzügen für Sorgepflichten für weitere Kinder wird nicht danach unterschieden, ob die zu berücksichtigenden weiteren Sorgepflichten in Geld oder durch Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB erfüllt werden. Die Betreuung eines Kindes stellt in jedem Fall eine vermögenswerte Leistung dar, welche die bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse des betroffenen Elternteiles entscheidend prägt und die daher bei der Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber einem geldunterhaltsberechtigten Kind nicht vernachlässigt werden kann. Es besteht daher kein Grund, die Betreuung weiterer Kinder durch den in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung anders zu berücksichtigen, als die Leistung von Geldunterhalt, zumal Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes der Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistungen gleichsteht.
Judikatur zu den Prozentsätzen:
16% Prozentpunkte für ein Kind bis zum 6LJ
18% Prozentpunkte für ein Kind zwischen dem 6 LJ und 10 LJ
20% Prozentpunkte für ein Kind zwischen dem 10 LJ und 15 LJ
22% Prozentpunkte für ein Kind über dem 15 LJ
Judikatur zu den Abzügen:
konkurrierende Unterhaltspflichten sind nicht durch Abzüge von der UBGR sondern durch Prozentpunktabzüge zu berücksichtigen
1% Punkt Abzug für ein Kinder unter 10 J
0 bis 3% Punkte Abzug für die Sorgepflicht für eine (Ex-) Ehefrau, entspricht die Sorgepflicht dem Regelbedarf für ein über 10J Kind, ist ein Abzug von 2% vorzunehmen.
Eigener Vorschlag:
Berechnung des Unterhaltes der Ehegattin ohne eigenes Einkommen (33% - Kinder) = UI. Berechnung mit eigenem Einkommen = UII. Liegt UII unter 33% von UI => -1%; über 33% aber unter 66% => -2%; über 66% => -3%:
Praxistipp: Diese Judikatur betreffend der Abzüge ist eigentlich nicht recht begründbar. Die Judikatur macht nie einen Abzug von mehr als 3%, auch wenn der Unterhalt für die Frau das doppelte des Regelbedarfes eines 10J Kindes ausmachen würde und sich dann ein Abzug von 4% anbieten würde. Andererseits wird bei der Sorgepflicht für die (Ex-) Ehefrau pro Kind immer 4% Punkte abgezogen (nach der alten Judikatur 3% bis 4%). Weiters werden auch die vollen Prozente abgezogen, auch wenn die Kinder mit der Luxusgrenze begrenzt sind.
§ 231 ABGB ab 01.02.2013
Fünftes Hauptstück
Kindesunterhalt
§ 231 (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.