Summe Eigeneinkommen und Unterhalt des UhBer höher als verbleibendes Einkommen des UhPfl
Es besteht noch kein zwingender Anlass, vom Ergebnis der Richtwertformel abzuweichen, solange die dem Unterhaltspflichtige verbleibenden Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen und er daher zumindest nicht (deutlich) schlechter steht als der Unterhaltsberechtigte. Anderes kann aber gelten, wenn dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichtigen (deutlich) weniger Mittel zur Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten, also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an § 291b EO ermittelten "absoluten" Belastungsgrenze; aber auch in einem solchen Fall kommt es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern müssen auch alle anderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, so gegebenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat.