Selbsterhaltungsfähigkeit
Gemäß der Bestimmung des § 140 ABGB wird der Unterhalt soweit geschuldet, als das Kind sich nicht selbst erhalten kann. Die neuere Rechtssprechung orientiert sich daran, ob das Kind in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, dass dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach ASVG entspricht. Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist aber bei dieser Rechnung um die (hypothetischen) Krankenversicherungsbeiträge zu vermindern.
Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten.
Die Mindestpensionshöhe bedeutet eine Orientierungshilfe, ob ein Kind, das eigenes Einkommen bezieht, bereits selbsterhaltungsfähig ist. Liegt der vom Unterhaltspflichtigen auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringende Unterhalt darüber, soll das Kind auch während seiner beruflichen Ausbildung an dem höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilhaben.
Vor allem in Fällen, in welchen der geschuldete Unterhaltsbeitrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners verhältnismäßig gering ist.
Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig.
Ob der betreuende Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist.
Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit muß belanglos sein, ob das Kind im Familienverband lebt oder nicht.
Das Kind, das über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist bereits selbsterhaltungsfähig.
fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit, Verschulden, Anspannungsobliegenheit:
Auch die Anspannung bei Kindern darf nicht aufgrund purer Fiktionen erfolgen, sondern müssen auch konkrete Arbeitsplatzmöglichkeiten erhoben werden.
Es verliert somit den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt. Es ist nicht gerade Vorsatz erforderlich, es genügt auch Fahrlässigkeit. Es ist nicht unbedingt Vorsatz erforderlich sein, es muss das Verschulden dem nahe kommen.
Ein solches Verschulden liegt in der grundlosen Aufgabe des Lehrplatzes oder einer grundlosen Ausschlagung eines konkreten Arbeitsplatzes.
Der - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen. Solange demnach der - arbeitsfähige - Minderjährige sich zielstrebig bemüht, einen (neuen) Arbeitsplatz zu finden, bleibt sein Unterhaltsanspruch bestehen. In einem solchen Fall lässt der, wenn auch verschuldete, Verlust des Arbeitsplatzes nicht den Schluss zu, dass der Minderjährige arbeitsunwillig wäre.
Mangelndes Verschulden:
Des öfteren werden von der Judikatur familiäre Schwierigkeiten, insbesondere infolge von Trennung / Scheidung der Eltern als Entschuldigung akzeptiert.
Bundesheer:
Selbsterhaltungsfähigkeit wird auch bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen während des Dienstes im Bundesheer angenommen oder bei verschuldetem Unterlassen der Bemühungen um einen Arbeitsplatz oder bei selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird das - vom Elternhaus nicht losgelöst lebende volljährige - Kind nicht selbsterhaltungsfähig, wenn es Sach- und Geldleistungen beim Bundesheer nach dem HGG bezieht. Nur die Frage der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des vom Elternhaus losgelöst lebenden Kindes ist nach den bisherigen Lebensverhältnissen des Kindes zu beurteilen.
Zivildienst:
Ähnliche Überlegungen werden auch beim Zivildienst anzustellen sein.
Bei bescheidenen Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen besteht kein ergänzender Unterhaltsanspruch des Zivildieners.
Arbeitssuche des Unterhaltsberechtigten:
Findet das (unterhaltsberechtigte) Kind nach erfolgter Ausbildung keine Arbeitsmöglichkeit, tritt Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ein. Erst nach längerer Zeit wäre eine Verweisung auf Hilfsarbeitertätigkeiten möglich.
Es ist nach der abschlossenen Berufsausbildung ein mehrmonatiger Zeitraum für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen.
Findet ein Unterhaltsberechtigter nach längerer Zeit der Arbeitssuche keinen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz und ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gering, muss der Unterhaltsberechtigte auch eine Hilfsarbeitertätigkeit annehmen.
Das bloße Verlassen auf eine Vermittlung durch das AMS reicht angesichts der Tatsache, dass 80% aller Dienstverhältnisse durch private Vermittlung zustande kommen, nicht..
Es muss dem Minderjährigen jedenfalls eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Bei vier Monaten, während derer der Minderjährige erfolglos beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet ist, kann noch nicht davon gesprochen werden, daß die Minderjährige die zumutbare Zeit der Arbeitssuche bereits überschritten hätte.
Hat sich der Unterhaltsberechtigte nicht arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet, führt dies zum Verlust seines Unterhaltsanspruches.
Arbeitssuche des Unterhaltsberechtigten (Kopie 1)
Findet das (unterhaltsberechtigte) Kind nach erfolgter Ausbildung keine Arbeitsmöglichkeit, tritt Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ein. Erst nach längerer Zeit wäre eine Verweisung auf Hilfsarbeitertätigkeiten möglich.
Es ist nach der abschlossenen Berufsausbildung ein mehrmonatiger Zeitraum für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen.
Findet ein Unterhaltsberechtigter nach längerer Zeit der Arbeitssuche keinen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz und ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gering, muss der Unterhaltsberechtigte auch eine Hilfsarbeitertätigkeit annehmen.
Das bloße Verlassen auf eine Vermittlung durch das AMS reicht angesichts der Tatsache, dass 80% aller Dienstverhältnisse durch private Vermittlung zustande kommen, nicht.
Es muss dem Minderjährigen jedenfalls eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Bei vier Monaten, während derer der Minderjährige erfolglos beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet ist, kann noch nicht davon gesprochen werden, daß die Minderjährige die zumutbare Zeit der Arbeitssuche bereits überschritten hätte.
Hat sich der Unterhaltsberechtigte nicht arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet, führt dies zum Verlust seines Unterhaltsanspruches.