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Kosten für Sachwalterverfahren

Vom unterhaltsbemessungsrelevanten Enkommen ist nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben ua ein erhöhter eigener Aufwand des UPfl wegen Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage abzugsfähig. Ein Sachwalterverfahren soll ausschließlich die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen sichern und ist damit ein klassisches Beispiel solcher Aufwendungen. Sämtliche in diesem Zusammenhang vom UPfl getragenen Aufwendungen schmälern daher die UBGR.

Auch der Aufwand für die Entschädigung des Sachwalters nach § 276 ABGB stellt einen abzugsfähigen behinderungsbedingten Aufwand dar, wird doch die Leistungsfähigkiet in einer Art und Weise eingeschränkt, wie dies bei anderen UPfl nicht der Fall ist.

Für Barauslagen des Sachwalters hat dies nur dann zu gelten, wenn Aufwendungen angefallen sind, die einen nicht behinderten UPfl nicht treffen. Bleibt unklar, aus welchen Gründen die Barauslagen anfielen, sind diese im Zweifel zur Hälfte von der UBGR abziehbar.