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Sozialhilfe Zuschläge bei Bedarfsgemeinschaft

Jene Leistungen, die den weiteren im Haushalt des unterhaltspflichtigen Leistungsbeziehers lebenden bezugsberechtigten Personen nach dem StMSG gewährt wurden und nach dem StSUG gewährt werden, sind (unterhaltsrechtlich) kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Nicht die Bezüge dieser Bedarfsgemeinschaft, nur die auf die unterhaltspflichtige Person bezogenen Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; der Alleinerzieherinnen-Zuschlag nach § 8 Abs 3 Z 4 StSUG auch nur dann, wenn diese Leistung auch für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist.