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Zahlungen auf ein Sparbuch

Zahlungen auf ein Sparbuch zugunsten des Kindes, das sich beim Unterhaltspflichtigen befindet, haben auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluss (EF-Slg 58.789; 50.280) und sind daher nicht anrechenbar.

Anmerkung: So eine Zahlungsform würde dem Wunsch vieler Untehrhaltspflichtiger entsprechen. Da aber der Unterhalt monatlich ungeschmälert dem obsorgeberechtigten Elternteil (dem Kind) zur Verfügung stehen muss, kann nicht vom Unterhaltspflichtigen angespart werden.

Zahlungen auf ein Sparbuch  des Kindes sind nicht von der UBGR abziehbar (EF-Slg 95.368; 89.226; 50.280)

Das wird nur geltend, wenn das Sparbuch nicht vom obsorgeberechtigten Elternteil verwaltet wird.

Ohne gerichtliche Anordnung kann nicht schuldbefreiend auf ein Sparbuch oder ein Sonderkonto "zu Gunsten des Kindes" geleistet werden (EF-Slg 95.368).

Es widerspricht dem ausdrücklichen Normzweck des § 140 Abs 1 ABGB, die Kinder angemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern teilnehmen zu lassen, wenn der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsteil dem Alimentationszweck dadurch entzogen wird, daß der Betrag auf ein Sparbuch gelegt wird (OGH 2009/12/18, 2 Ob 67/09f; 1993/11/30, 8 Ob 1661/93).

Zahlungen auf ein Sparbuch

Zahlungen auf ein Sparbuch zugunsten des Kindes, das sich beim Unterhaltspflichtigen befindet, haben auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluss und snd daher nicht anrechenbar.

Anmerkung: So eine Zahlungsform würde dem Wunsch vieler Untehrhaltspflichtiger entsprechen. Da aber der Unterhalt monatlich ungeschmälert dem obsorgeberechtigten Elternteil (dem Kind) zur Verfügung stehen muss, kann nicht vom Unterhaltspflichtigen angespart werden.