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Sorgepflichten - Behauptungs- und Beweislast

Für (weitere) Sorgepflichten ist der Unterhaltssschuldner behauptungs- und beweispflichtig.

Anmerkung: Sinnvollerweise sind solche bereits in der Äußerung nach § 17 AußStrG vorzubringen und (mit Geburtsurkunde) zu beweisen bzw. (bei der Frau) mangelndes bzw. zu geringes Einkommen der Ehefrau zu behaupten.