Freiwilliges soziales Jahr
Wenn das unterhaltspflichtige Kind ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, muss der Unterhaltspflichtige die Notwendigkeit für eine weitere Berufsausbildung bestreiten, widrigenfalls ein Unterhaltsverlust schon mangels Behauptungen des Unterhaltspflichtigen nicht anzunehmen ist.
Damit ist derzeit (12.03.2020), soweit ersichtlich die Frage durch den OGH noch nicht beantwortet.
- Sachbezüge
- Sachlage, relevante für Beschluss
- sachliche Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren von Kindern
- Sachverhaltsänderungen (siehe zu Umständsändeurngen, -klausel)
- Sachverständigengebühren - Haftung für
- Sachverständigengebühren - Haftung für, Verfahrenshilfe und Kostenvorschuss
- Sachverständigengebühren - Haftung für und Verfahrenshilfe
- Sachverständigengutachten - Anfechtung durch Revision oder Revisionsrekurs
- Sachverständigengutachten zur Ermittlung der UBGR
- Sachverständigengutachten - Verwertung in oder aus andere
- Sachverständigengutachten und § 34 AußStrG
- Sachverständigenkosten und UBGR
- Sachverständiger - Bestellung - Anfechtbarkeit
- Sachverständiger, Haftung des (gerichtlichen)
- Sachverständige, Schlüsse - nicht durch Zeuge
- Sachverständiger, Warnpflicht des
- Sachwalterverfahren, Kosten für ein
- Saisonbedingte Arbeitslosigkeit
- Saisonier
- Samstagszulage
- Sanierungsgewinn
- SEG-Zulage
- Selbständige Tätigkeit - Begründung durch unterhaltsberechtigtes Kind
- Selbständige - Unterhaltsbemessungsgrundlage
- Selbständige - UBGR Durchrechnungszeitraum Tatfrage
- selbständige Erwerbstätigkeit, Begründung einer
- Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte
- Selbstbehalt für Unterhaltspflichtigen
- Selbsterhaltungsfähigkeit
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Behauptungs- und Beweislast für
- Selbsterhaltungsfähigkeit und restlicher Betreuungsbedarf
- Selbsterhaltungsfähigkeit, fiktive
- Selbsterhaltungsfähigkeit, fiktive - Revisibilität
- Selbsterhaltungsfähigkeit - Geltendmachung
- Selbsterhaltungsfähigkeit und Großjährigkeit
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Lehrling
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Richtschnur bei einfachen Lebensverhältnissen
- Selbsterhaltungsfähigkeit, Richtschnur bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen
- Selbsterhaltungsfähigkeit, nachträglicher Wegfall
- Selbsterhaltungsfähigkeit und Beginn einer selbständigen Tätigkeit durch den UhBer
- Selbsterhaltungsfähigkeit und jahrelange Sorglosigkeit zur Absicherung
- Selbstversicherung
- Semester im Ausland
- Servicezulage
- SOHAG - Zuschlag nach § 7 Abs. 4
- Solidarhaftung der Eltern - keine
- Solidaritätszuschlag
- Sonderausgaben, steuerliche
- Sonderbedarf des Unterhaltspflichtigen
- Sonderbedarf konkurrierender Sorgepflichten
- Sonderbedarf Unterhalt Kinder - Index
- Sonderprämie
- Sonderzahlungen
- Sonderzahlungen - korrekte Berechnung
- Sonntagszulage
- Sorgepflichten - Behauptungs- und Beweislast
- Sorgepflicht - Hinzutreten oder Wegfall / geänderte Umstände
- Sorgepflichten weitere, Abzüge für
- Sorgepflichten, zahlreiche
- Sorgepflichten zahlreiche - Abweichung von üblicher Prozentrechnung
- Sorgepflichten zahlreiche - Abweichung von Prozentrechnung
- Soziale Stellung der Eltern - Ausbildung des Kindes
- soziales Jahr, freiwilliges
- Sozialhilfe
- Sozialhilfe Zuschlag
- Sozialhilfe / Mindestsicherung und Regress
- Sozialhilfegesetze der Bundesländer
- Soziallasten
- Sozialleistungen und Unterhaltspflicht bzw. -berechtigung
- Sozialrechtliche Beitragssätze
- Sozialversicherungsbeiträge - deutsche
- Sozialversicherungsbeitragsrechner
- Sozialversicherungsbeiträge, - Schulden für
- Sozialversicherungsleistungen
- sozialversicherungsrechtliche Werte
- Sparbuch, Zahlungen auf
- Sparzwang, keiner
- Spätschichtzulage
- Spätzuschläge
- Spenden
- Spesenersatz, reiner
- Spielschulden
- Spielzeug (kein Naturalunterhalt)
- Splittingvorteil nach deutschem Einkommenssteuerrecht
- Sportausrüstung außerhalb der Schulausbildung
- Sportklubbeitrag
- Sportkosten
- Sportverein
- Spitalsverpflegskosten
- Sprachkenntnisse und Anspannungsgrundsatz
- Subsidiärer Unterhaltsanspruch gegen den zweiten Elternte
- Suchtmittelmissbrauch
- Summe Eigeneinkommen und Unterhalt des UhBer höher als verbleibendes Einkommen des UhPfl