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Kostenvorschuss, keine Präklusion bei Nichterlag

Auch im Außerstreitigen Verfahren ist jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Es tritt aber keine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses ein.

Der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG (nunmehr: verpflichtete Richter hat auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen.

Deckt der Erlag eines Kostenvorschusses (eines Elternteiles) die gesamten Gebühren ab, ist die Auszahlungsanordnung durch den Erleger nicht anfechtbar. Ein Haftungsausspruch nach § 2 GEG hat nicht stattzufinden .