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Karenz des unterhaltsberechtigten Kindes

Grundsätzlich scheint der OGH eine Unterhaltsberechtigung gegenüber den Eltern bei eigener Schwangerschaft und dann Karenz zu bejahen.

Für den Fall befürchteter Mehrfachschwangerschaften der Antragstellerin, bedürfte es einer gesonderten Prüfung, inwieweit die Antragstellerin damit zum Ausdruck brächte, ihre Lebensgestaltung nach Abschluss der Ausbildung (vorerst) gerade nicht auf ihre Selbsterhaltung ausrichten zu wollen.