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Unterhaltsentscheidung ist nicht nur dem Kindeswohl verpflichtet

Zweifellos spielt die Berücksichtigung des Kindeswohls auch bei gewissen Aspekten des Kindesunterhaltsrechts
eine Rolle, etwa bei der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen oder bei der Beurteilung der Art der
Leistungserbringung; dadurch sollen vermeidbare Nachteile vom Kind abgewendet werden.
Allerdings stellt das Gesetz bei der Unterhaltsbemessung sowohl auf kindbezogene als auch auf elternbezogene Kriterien ab, sodass nicht von einer dem Kindeswohl verpflichteten Entscheidung gesprochen werden kann. Dies gilt erst recht für das am Titelunterhalt orientierte Verfahren zur Unterhaltsvorschussgewährung.
Wegen der fehlenden Prägung durch das Kindeswohl besteht kein Anlass, in Unterhaltsvorschussangelegenheiten zugunsten des Kindes das Aufgreifen von Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekursverfahren zu ermöglichen.