Krankengeld
Krankengeld ist in die UBGR einzurechnen.
§ 25 EStG
Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)
EStG § 25 (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
sind:
1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie
ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten
Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
sieht dies vor.
b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an
Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2
beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden
Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmung fehlt.
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder
Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer
Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren
Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind
diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus
betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und
Vorteile, die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich
selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu
erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a
oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine
Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es
sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung
einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische
Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese
Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales
Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit
Verordnung festzulegen.
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
(einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz
ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
(einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als
die Beitragsleistungen an derartige ausländische
Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder
ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt
sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im
Ausland nicht vermindert haben.
c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11,
soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und
Vorteile aus Unterstützungskassen.
d) Bezüge und Vorteile aus Mitarbeitervorsorgekassen
(MV-Kassen).
3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere
Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind
nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge
aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf
Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als
Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu
erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a
in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge
entfallenden Pensionen steuerfrei.
b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen,
die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a
entsprechend.
c) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht.
d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder
teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne
der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
4. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im
Sinne des Bezügegesetzes und des
Verfassungsgerichtshofgesetzes.
b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die
Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien,
Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf
Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die
Bürgermeister, Vizebürgermeister
(Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder
einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren
Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des
Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich
Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten
sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften
auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese
Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung
vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und
zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu
Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob
es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein
Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst
Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
§ 69 EStG ab 22.07.2023
Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
EStG § 69 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von
– Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
– Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
– Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.
(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 20% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.
(4) 1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 20% Lohnsteuer einzubehalten.
2. Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln:
1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie
2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.<
Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.
(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
(8) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
§ 69 EStG bis 21.07.2023
Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
EStG § 69 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte
Gruppen von
- Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
- Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für
Gebietskörperschaften durchführen,
- Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige,
Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33,
62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag
für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens
7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der
Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der
Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken-
oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung
der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e sind
22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich
übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat
ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben.
Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben
die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel
ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1
auszuweisen.
(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten,
soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die
auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen
Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein
Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67
Abs. 1 auszuweisen.
(4) Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972,
durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22%
Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel
(§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln.
(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3
lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser
Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein
Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67
Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu
unterbleiben.
(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur
Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31.
Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84)
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:
1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie
2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von
Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, durch den
Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem
Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht
übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung
des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete
Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare
Lohnsteuer auszuweisen.
(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des
Dienstleistungsscheckgesetzes haben die Gebietskrankenkassen bis
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen
und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem
Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger
Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug
hat zu unterbleiben.
(8) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach
§ 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur
dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende
Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des
folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an
das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.