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Krankengeld

Krankengeld ist in die UBGR einzurechnen.

§ 25 EStG

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

EStG § 25 (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
sind:
  1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
        Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie
        ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten
        Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
        Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine
        lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
        sieht dies vor.
     b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an
        Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2
        beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale
        eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden
        Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
        zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher
        Sonderbestimmung fehlt.
     c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
     d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder
        Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder
        Unfallversorgung entspricht.
     e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der
        Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
        selbständig Erwerbstätigen.
     Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer
     Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger
     Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren
     Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind
     diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
  2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus
        betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des
        Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und
        Vorteile, die auf die
        aa) vom Arbeitnehmer,
        bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
        cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich
            selbst
        eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu
        erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a
        oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine
        Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es
        sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung
        einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische
        Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese
        Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der
        Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales
        Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit
        Verordnung festzulegen.
     b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
        (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des
        § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz
        ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
        (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des
        § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als
        die Beitragsleistungen an derartige ausländische
        Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des
        § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder
        ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt
        sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im
        Ausland nicht vermindert haben.
     c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11,
        soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
        früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und
        Vorteile aus Unterstützungskassen.
     d) Bezüge und Vorteile aus Mitarbeitervorsorgekassen
        (MV-Kassen).
  3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere
        Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
        Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind
        nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge
        aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf
        Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als
        Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu
        erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a
        in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge
        entfallenden Pensionen steuerfrei.
     b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und
        Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
        Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen,
        die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und
        Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a
        entsprechend.
     c) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen
        Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen
        Sozialversicherung entspricht.
     d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder
        teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne
        der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
  4. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im
        Sinne des Bezügegesetzes und des
        Verfassungsgerichtshofgesetzes.
     b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die
        Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
        Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien,
        Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf
        Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge,
        Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die
        Bürgermeister, Vizebürgermeister
        (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder
        einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren
        Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
     c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des
        Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des
        Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich
        Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten
        sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften
        auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
  5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
     Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese
     Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung
     vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und
     zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu
     Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
  (2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob
es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein
Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst
Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

§ 69 EStG ab 22.07.2023

Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

EStG § 69 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von 
– Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind, 
– Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
– Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. 
(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 20% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.
(4) 1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 20% Lohnsteuer einzubehalten.
2. Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln:
1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie
2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.<
Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt. 
(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
(8) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

§ 69 EStG bis 21.07.2023

Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

EStG § 69 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte
Gruppen von
  - Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
  - Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für
    Gebietskörperschaften durchführen,
  - Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige,
    Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33,
62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag
für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens
7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der
Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der
Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
  (2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken-
oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung
der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e sind
22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich
übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat
ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben.
Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben
die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel
ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1
auszuweisen.
  (3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten,
soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die
auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen
Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein
Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67
Abs. 1 auszuweisen.
  (4) Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972,
durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22%
Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel
(§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln.
  (5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3
lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser
Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein
Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67
Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu
unterbleiben.
  (6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur
Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31.
Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84)
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:
  1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
     Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie
  2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von
     Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den
     Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, durch den
     Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem
     Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht
     übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung
     des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete
     Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67
     Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare
     Lohnsteuer auszuweisen.
  (7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des
Dienstleistungsscheckgesetzes haben die Gebietskrankenkassen bis
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen
und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem
Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger
Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug
hat zu unterbleiben.
  (8) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach
§ 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur
dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende
Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des
folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an
das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.