Kinderabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltsbemessung
Günter Tews - Missverständnis bei Familienbeihilfenanrechnung EF-Z 2010/12
Die einem Unterhaltspflichtigen ausgezahlten Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 4 Z 3a EStG) haben - soweit sie der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten dienen - bei der Bemessung des Unterhalts für ein weiteres, nicht im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebenden Kindes außer Betracht zu bleiben.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist aus der UBGR herauszurechnen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist nicht aus der UBGR herauszurechnen..
Dagegen bestehen in der Literatur nunmehr beachtliche Gegenargumente.
Zur Frage der Berücksichtigung der Unterhaltsabsetzbeträge:
Dass ein Unterhaltsabsetzbetrag der Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen dient - und zwar vorrangig vor Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe - entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dass das aber natürlich nicht bedeutet, diesen die Steuerlast senkenden - und damit das verfügbare Einkommen des Vaters erhöhenden - Betrag aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, wurde bereits in der die entsprechende Aussage der Vorinstanz bestätigenden Entscheidung 1 Ob 65/03w ausdrücklich klargestellt (ebenso einheitlich die zu indizierten E, die die Erstbemessung - vor Berücksichtigung von Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe - wie bisher aufrecht erhalten. Dem ist nur hinzuzufügen, dass eben von der mit der steuerlichen Entlastung durch den Unterhaltsabsetzbetrag bewirkten Erhöhung des dem Vater zur Verfügung stehenden Einkommens im ersten Bemessungsschritt dem Kind nur der entsprechende Unterhaltsprozentsatz gebührt.
Anmerkung: Das Problem ist aber wohl richtig so zu lösen, dass diese Steuergutschriften nicht der Unterhaltsbemessungsgrundlage zuzurechnen sind, jedenfalls nicht für andere Kinder, für die dieser konkrete Absetzbetrag nicht gewährt wird. Mit der Entscheidung des VfGH 2001/06/27, B 1285/00 sollte die Einrechnung der Absetzbeträge in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein Ende haben. Die Judikaturlinie des OGH 2019/12/11, 4 Ob 150/19s ist nunmehr auf diese Linie eingeschwenkt und rechnet auch den Familienbonus Plus aus der UBGR heraus.
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