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Ersatzanspruch des JWT unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB (nunmehr § 211 ABGB) entstanden sind. Anspruchsgrundlage ist § 1042 ABGB. Der ausdrückliche Hinweis der Materialien zu § 33 JWG (RV 171 BlgNR 17. GP 28) auf § 1042 ABGB lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung als Ersatz jener Aufwendungen verstanden wissen wollte, die sich der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige durch die volle Erziehung erspart. Diese Überlegung trifft aber nicht nur auf die vom Gericht angeordnete volle Erziehung zu, sondern auch auf eine derartige Maßnahme, wenn sie der Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr in Verzug einstweilig verhängt. Auch im Fall einer vorläufigen Maßnahme werden Mittel für die Pflege und Erziehung des Kindes aufgewendet und kommen diesem zu. Auch sind sie - den Kosten der endgültigen Unterbringung gleich - ein Aufwand im Sinn des § 1042 ABGB, den die unterhaltspflichtigen Eltern nach dem Gesetz hätten erbringen müssen.

Ist demnach der Kostenersatz als Ersatz von Aufwendungen, die sich ein Elternteil erspart, anzusehen, kann es nicht darauf ankommen, ob eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers rechtmäßig erfolgte oder nicht. An der grundsätzlichen Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Minderjährigen hat sich betreffend den Zeitraum der Obsorgemaßnahme selbst für den Fall nichts geändert, dass der Jugendwohlfahrtsträger diese Maßnahme ohne (ausreichende) tatsächliche und rechtliche Deckung vorgenommen hätte.

Anwendbar ist ab 01.01.2013 das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.