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KIJuHiTr - Erziehungshilfe des; Ersatzpflicht des Kindes

Die Ersatzpflicht des Kindes ist anhand der Härteklausel nicht streng zu bemessen, sondern es ist einem unter Erziehungsmaßnahme des JWT stehenden Kind tunlichst zu ermöglichen, geringfügige Ersparnisse zu bilden, um nach Beendigung der Maßnahme eine Strathilfe zu haben.

Kostentragung, Kostenersatz:

(Bundesgesetz) JWG § 33 Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.