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Kostenverzeichnis

In Verfahren, in welchen das Gesetz einen Kostenersatz vorsieht, sind die Kosten zu verzeichnen. spätestens vor Schluss der mündlichen Verhandlung sind diese dem Gericht zu überreichen.

Einer Vorgangsweise, dass das Gericht eine Frist zur Nachreichung des Kostenverzeichnisses einräumt, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage und sind solche verspätet verzeichnete Kosten nicht zuzusprechen.

In Verfahren in welche eine letzte mündliche Verhandlung nicht stattfindet (zB Unterhaltsverfahren betreffend volljährige Kinder), müsse diese bei Gericht vorliegen, bevor das Entscheidungsorgan seine Entscheidung der Geschäftsstelle zur Abfertigung überreicht (dazu gibt es noch keine Judikatur).