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Kilometergeldsätze

ab 01.07.2025

FahrzeugKM-Geld
PKW€ 0.50
für jede mitbeförderte Person€ 0.15
Motorrad€ 0.25
Fahrrad€ 0.25

 

bis 30.06.2025

FahrzeugKM-Geld
PKW€ 0.42
für jede mitbeförderte Person€ 0.05
Motorrad€ 0.24
Fahrrad€ 0.38

§§ 10, 11 Reisegebührenvorschrift 1955

§ 10 Reisegebührenvorschrift 1955

Reisegebührenvorschrift 1955 

§ 10 

(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(2a) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn
1. durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1
a) der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig oder 
b) der Ort der Dienstverrichtung nicht zeitgerecht
erreicht werden kann und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht oder 
2. der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht zumutbar ist.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,25 €
2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 €

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,15 € je Fahrkilometer.
(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrads gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11) mit der Maßgabe, dass 0,25 € je Fahrkilometer gebühren.
(6) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Beamten des Exekutivdienstes und der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.

§ 11 Reisegebührenvorschrift 1955

Reisegebührenvorschrift 1955

§ 11 

(1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als einem Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art zurückgelegten Wegstrecken 0,38 € je Kilometer. Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.
(4) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.
(5) Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1.
(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung von Gruben erforderlich, so gebührt für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe von 1,67 €.