Kostenersatz nach KJHG, Bestand und Umfang
Die Höhe der gemäß § 33 JWG (§ 30 B-KJHG) geltend gemachten Kostenersatzforderung hängt von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern ab. Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in § 140 ABGB (§ 231 ABGB) genannten Kriterien. Der Kostenersatzanspruch gegen einen Elternteil hängt nicht davon ab, in welchem Umfang sich der Minderjährige zur Kostentragung bereitgefunden hat.
§ 1042 ABGB ab 01.01.1812
ABGB § 1042 Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
§ 30 B-KJHG 01.05.2013 bis 31.12.2019
Kostentragung, Kostenersatz
B-KJHG § 30
(1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind, soweit bundes- oder landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu tragen. Der Landesgesetzgeber kann andere landesgesetzlich geregelte Rechtsträger zum Tragen der Kosten für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bestimmen.
(2) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen durch den örtlich unzuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 5 Abs. 3 hat der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger diesem die Kosten zu ersetzen.
(3) Die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen gemäß § 29 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.
(4) Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger unmittelbar kraft Gesetzes an den Leistungspflichtigen über.
(5) Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.