KiJuHiTr und Unterhaltsfestsetzung
Grundsätzlich hat der jeweilige gesetzliche Vertreter den Unterhaltsanspruch des Kindes durchzusetzen und ist er insoweit gesetzlicher Vertreter. Wenn der gesetzliche Vertreter aber das Jugendamt schriftlich um Durchsetzung ersucht, so ist (ohne dass eine Zustimmung notwendig wäre) damit das Jugendamt Sachwalter des Kindes (§ 212 ABGB).
Eine derartige Zustimmung des gesetzliches Vertreters kann jederzeit widerrufen werden (§ 212 Abs. 5 ABGB). Die Vertretungsbefugnis des an sich obsorgeberechtigten Elternteils ist davon nicht beschränkt (§ 212 Abs. 4 ABGB; § 154a ABGB). Auch im Rahmen des § 212 ABGB steht den Eltern kein Vertretungsrecht mehr zu. Dieser Mangel ist aber auch außerhalb der Rechtsmittelfrist verbesserungsfähig.
Werden Unterhaltsvorschüsse ausbezahlt, so wird der Jugendwohlfahrtsträger mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, (alleiniger) Sachwalter des Kindes (§ 9 UVG). Die Vertretungsbefugnis des an sich obsorgeberechtigten Elternteils erlischt damit in allen Unterhaltsfragen.
Es seht mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von UV den Eltern kein Recht auf Antragstellug hinsichtlich jedweder Unterhaltsansprüche zu. Dieser Mangel ist aber nur innerhalb der Rechtsmittelfrist verbesserungsfähig.
Anmerkung: Die Unterscheidung ist wichtig. Ein unzulässiger Rekurs zB der KM im Fall des UVG kann nach Ablauf der Frist durch Beitritt des JWT nicht mehr saniert werden, im Fall des § 212 ABGB jedoch schon.
Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.
Das Jugendamt ist als Sachwalter des Kindes in Unterhaltsfragen etwas privilegiert. Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht, soweit er als Unterhaltssachwalter (z.B. nach § 9 Abs 2 UVG) einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. Das Pflegschaftsgericht hat ihm in diesem Umfang keine Weisungen und Aufträge zu erteilen. Der Jugendwohlfahrtsträger benötigt daher z.B. für Drittschuldnerklagen keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.
Unterhaltsfestsetzung durch das Jugendamt?
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass das Jugendamt den Unterhalt "festsetzen" kann. Das ist unrichtig. Das Jugendamt kann (siehe oben) als Vertreter des Kindes tätig werden und vom Unterhaltspflichtigen Unterhalt verlangen, aber keinesfalls ihn festsetzen. Für die Festsetzung des Unterhaltes ist ausschließlich das Pflegschaftsgericht zuständig.
Das Jugendamt kann als Vertreter des Kindes aber Vergleiche abschließen oder beurkunden (protokollieren), die dann ohne weiteres die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben, d.h. auch vollstreckbar sind.