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Erlegte Kaution bei Vermietung oder Verpachtung

Eine erlegte Kaution ist beim Vermieter (Verpächter) nicht in die UBGR einzurechnen; diese stellt lediglich für einen bestimmten Zweck gebundenes betriebliches Vermögen dar.

Anmerkung: Werden aber aus der Kaution offene Mieten oder Pachtzinse gedeckt, fallen diese Beträge sehr wohl in die UBGR.