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Kostenersatz des KiJuHiTr - Zuständigkeit des Rechtspflegers

Das Rekursgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Richtervorbehalt für Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund durch das AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112, beseitigt und damit auch diese Angelegenheit in die Zuständigkeit der
Rechtspfleger verwiesen wurde (3 Ob 136/17x). Die Gesetzesmaterialien (RV 225 BlgNR 22. GP 35) halten dazu ausdrücklich fest, dass die Entscheidungen nach Abs 2 Z 5 (Entscheidungen über Rückersatzansprüche) ebenso wie jene des Abs 2 Z 6 (Zwangsmittelvorbehalt) in Hinkunft in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen sollen. Damit ist nicht nur die Grundlage für die von den genannten zweitinstanzlichen Entscheidungen vorgenommene Analogie weggefallen. Vielmehr spricht diese Kompetenzverschiebung gerade dafür, dass, so man eine Vergleichbarkeit der Verfahren annehmen will, die Rechtspfleger nunmehr auch für Entscheidungen über Kostenersatzansprüche bei voller Erziehung zuständig sein sollen.
Das Argument, der Ersatzanspruch nach § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 (bzw der entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder) sei keine Pflegschaftsangelegenheit, überzeugt ebenfalls nicht (mehr), seit auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder in den Wirkungskreis der Rechtspfleger fallen. Auch kann dem Befund des Rekursgerichts beigetreten werden, dass die mittlerweile sehr umfassenden Erweiterungen der Befugnisse der Rechtspfleger in Angelegenheiten des Unterhalts und damit zusammenhängender Verfahren – die nach den Gesetzesmaterialien die „Konzentration der Zuständigkeit in Kinderunterhaltssachen beim Rechtspfleger“ bezweckten (RV 180 BlgNR 25. GP 14) – nahe legen, dass diese auch zur Entscheidung über den Kostenersatz bei voller Erziehung oder im Fall der Hilfe für junge Erwachsene befugt sind.
(c) Als ausschlaggebend erweist sich aber, dass § 43 B-KJHG 2013 die Entscheidung über den Kostenersatz nicht nur dem Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zuweist, sondern ausdrücklich die Anwendung der Regelungen über das Unterhaltsverfahren verfügt. Das Kindesunterhaltsverfahren liegt nun aufgrund der eindeutigen Regelung in § 19 Abs 1 Z 1 und Z 4 RpflG sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder in der (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtspfleger. Damit besteht aber auch kein Zweifel an der Rechtspflegerzuständigkeit für Kostenersatzverfahren nach § 43 B-KJHG 2013.