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Jubiläumsgeld

Grundsätzlich sind Jubiläumsgelder (-gaben) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Die Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist völlig einheitliche Judikatur. Es muss allerdings immer darauf geachtet werden, dass die Rechtspfleger zur Kenntnis nehmen, dass es sich um einmalige Zahlungen handelt und daher nicht ohne weiteres einer künftigen Bemessung zugrundegelegt werden (oder nur befristet!).Aufteilung von (hohem) Jubiläumsgeld auf zwei Jahre nicht zu beanstanden.

Aufteilung auf ein Jahr. Eine Aufteilung bis auf fünf Jahre liegt im Rahmen des zulässigen Ermessens.