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Kinderunterstützung der Ärztekammer

Eine dem Kind gewährte Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes (OGH 2015/11/18, 3 Ob 100/15z = EF-Slg 145.910).

Eine Kinderunterstützung der Ärztekammer ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für das Kind einzubeziehen, für welches diese Unterstützung gewährt wird (EF-Slg 130.016).

Anmerkung: Seit 11.08.2001 BGBl. I Nr. 110/2001ist es ein direkter Anspruch des Kindes. Entscheidungen vor dem 11.08.2001 sind daher aktuell nicht mehr heranzuziehen.

§ 101 ÄrzteG ab 01.01.2010

ÄrzteG § 101

(1) Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
(2) Über die Volljährigkeit hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;
2. wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.“
(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
1. für Volljährige, die selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, - ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis - beziehen, sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten Betrag übersteigen;
2. bei Verehelichung oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.
(4) Das Ausmaß der Kinderunterstützung ist unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 in der Satzung festzusetzen.