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Ersatzanspruch des JWT nach § 33 JWG

Die Regelung des § 1418 (2) ABGB, wonach Unterhalt wenigstens auf einen Monat im Voraus bezahlt werden muss, ist Ersatzansprüche des JWT nach §§ 33, 40 JWG (nunmehr Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 ) nicht anwendbar. Es sind daher zukünftige Leistungsbegehren abzuweisen.

Somit sind auf jene Beträge, die auf den Monat der Beschlussfassung entfallen, noch nicht fällig.