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Kapitaldeckungssumme für Pension; vorzeitige Auszahlung

Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ein Drittel der Kapitaldeckungssumme seiner Pension auszahlen zu lassen. Dadurch erhielt er eine Einmalzahlung von S 2.480.102,30 ("lump-sum"), bewirkte aber eine dauerhafte Reduktion seiner Pension um ein Drittel. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, diese Disposition könne nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Klägerin gehen, sodass bei der Unterhaltsbemessung von der ohne die Einmalzahlung gebührenden Gesamtpension des Beklagten auszugehen sei, ist eine jedenfalls nicht unvertretbare Art der Berücksichtigung der Einmalzahlung und ihrer Auswirkungen, sodass von einer ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernden Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann. Für über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche und allgemeingültige Ausführungen bietet die Berücksichtigung der hier zu beurteilenden "lump-sum"-Zahlung weder Veranlassung noch Möglichkeit. Es fehlt daher an einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.