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Unterhaltsverzicht

Die Zulässigkeit und Rechtsgültigkeit eines (teilweisen) Unterhaltsverzichts ist je nach Sachverhalt unterschiedlich zu beurteilen.

Unterhaltsverzicht bei aufrechter Ehe:

Bei aufrechter Ehe ist ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft rechtsunwirksam. Dies bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar ist, nicht aber, daß nicht auch für die Zukunft ein Verzicht bezüglich
einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich Teilen von Unterhaltsleistungen möglich wäre . Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden.  Ist ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt nicht eindeutig terminisiert, so ist Widerruflichkeit anzunehmen. Verzichtserklärungen sind eng auszulegen, ein schlüssiger Verzicht ist aber zu bejahen, wenn und soweit er sich aus den Umständen des konkreten Falles absolut zweifelsfrei ergibt. So hat ein Unterhaltsberechtigter (bis auf Widerruf) auf allfällige ihm nach dem Gesetz zustehende Mehrleistungen eindeutig verzichtet, wenn er dem Verpflichteten ausdrücklich erklärt hat, mit einem bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein.

Ein solcher Verzicht kann auch schlüssig erfolgen. Für die Zeit bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft ist den Vorinstanzen durchaus dahin beizupflichten, dass der Klägerin höhere als die ihr zugekommenen Unterhaltsleistungen zugestanden wären. Die Vorinstanzen haben aber ausdrücklich festgestellt, die Klägerin habe vom Beklagten nie ausdrücklich mehr "Wirtschaftsgeld" verlangt, vielmehr habe sie sich mit den ihr zur Verfügung gestellten Beträgen "abgefunden" . Das kann aber - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - nur so verstanden werden, dass die Klägerin auf einen ihr zustehenden höheren Unterhalt verzichtet hat. Zwar kann aus der bloßen Tatsache, dass es der Berechtigte unterlässt, mehr zu begehren, für sich noch nicht auf den Willen, darauf zu verzichten, geschlossen werden (EFSlg 91.889), die Klägerin hat aber nicht nur auf keinen höheren Unterhaltsleistungen bestanden, sondern sich mit den erbrachten Leistungen begnügt, indem sie sich damit abgefunden und den gewährten Unterhalt subjektiv als die von ihr zu beanspruchende Leistung akzeptiert hat. Der Zuspruch eines Unterhaltsrückstands erfolgte demnach nicht zu Recht.

Erklärungen über Verzichtsleistungen sind eng auszulegen.

Die Gattin ist auch während des Bestandes der Ehe berechtigt, für den Fall der Scheidung auf Unterhalt zu verzichten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und angenommen werden kann, dass die Ehe zerrüttet ist.

Unterhaltsverzicht im Rahmen der Scheidungsvereinbarung:

im Rahmen einer (vor allem einvernehmlichen) Ehescheidung kommt es ausgesprochen häufig zu einem (wechselseitigen) Unterhaltsverzicht.

Bis zur Grenze der Not ist der Verzicht aber jedenfalls nicht sittenwidrig.

Unterhaltsverzicht nach Ehescheidung:

Ist in den Grenzen der Sittenwidrigkeit wohl uneingeschränkt zulässig.

Auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund im Sinne des § 35 EO.

Anmerkung: Dies kann bedeuten, dass dort wo das Eigeneinkommen unverschuldet nicht vorliegt, jedenfalls nicht rechtswirksam auf Unterhalt verzichtet werden kann.