Verlassenschaft und Unterhaltsforderung des geschiedenen Ehegatten
Der Erbe schuldet auch dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung. Es würde nämlich eine der gesetzgeberischen Intention nicht entsprechende Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem bei Tod des Unterhaltsverpflichteten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten (§ 796 Satz1 ABGB: „bis zum Wert der Verlassenschaft") darstellen, wollte man seinen nach § 78 EheG auf die Erben übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Wert des Reinnachlasses limitieren.
§ 78 EheG
Eheg § 78
Tod des Verpflichteten
(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.
(2) Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 67. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabseztung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(3) Eine nach § 68 einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.
§ 796 ABGB 01.07.1978 bis 31.12.2016
und des Ehegatten auf den Unterhalt
ABGB § 796 Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlicher Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.