Seite angelegt am: 07.05.2016
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Schlüssigkeit des Klagebegehrens hinsichtlich Verzugszinsen
Der Anspruch auf rückständigen Unterhalt ist nach allgemeinen Regeln zu verzinsen. Demnach hat der Unterhaltsschuldner 4 % Verzugszinsen zu leisten (§ 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB).
Ein Begehren auf Zahlung „gestaffelter Verzugszinsen“ welches nur im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung der Kapitalforderung in einem Schritsatz nachvollziehbar ist und entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO. Zur Bestimmtheit eines Klagebegehrens gehört es auch, dass es in sich selbst alle Elemente der Konkretisierung enthält.
Anmerkung: Wenn man unendlich lange Urteilsbegehren vermeiden will, empfiehlt es sich, die Verzugszinsen zulässigerweise zu kapitalisieren und als Nebenforderung geltend zu machen.