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Schlüssigkeit des Klagebegehrens hinsichtlich Verzugszinsen

Der Anspruch auf rückständigen Unterhalt ist nach allgemeinen Regeln zu verzinsen. Demnach hat der Unterhaltsschuldner 4 % Verzugszinsen zu leisten (§ 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB).
Ein Begehren auf Zahlung „gestaffelter Verzugszinsen“ welches nur im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung der Kapitalforderung in einem Schritsatz nachvollziehbar ist und entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO. Zur Bestimmtheit eines Klagebegehrens gehört es auch, dass es in sich selbst alle Elemente der Konkretisierung enthält.

 Anmerkung: Wenn man unendlich lange Urteilsbegehren vermeiden will, empfiehlt es sich, die Verzugszinsen  zulässigerweise zu kapitalisieren und als Nebenforderung geltend zu machen.