Die mögliche Vermögensbildung kein Hindernis für Unterhaltszuspruch
Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben. Es soll dabei nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln. Diesen Grundsätzen steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch allenfalls auch zur Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten beiträgt.