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Vermögen des Unterhaltsberechtigten

Es braucht der nach § 66 EheG der Unterhaltsberechtigte für seinen Unterhalt nur die Einkünfte seines Vermögens und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht aber seinen Vermögensstamm heranzuziehen.