Seite angelegt am: 28.06.2008
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Vermögen des Unterhaltsberechtigten
Es braucht der nach § 66 EheG der Unterhaltsberechtigte für seinen Unterhalt nur die Einkünfte seines Vermögens und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht aber seinen Vermögensstamm heranzuziehen.