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Seite angelegt am: 29.10.2008 ; Letzte Bearbeitung: 14.06.2022

§ 74 EheG

EheG § 74
Verwirkung

Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.