Seite angelegt am: 29.10.2008
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Letze Bearbeitung:
14.06.2022
§ 74 EheG
EheG § 74
Verwirkung
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.