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Vertraglicher Unterhalt und Erbrecht

Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen (§ 68 EheG), so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des § 80 EheG anzusehen, was zur Folge hat, dass diese (Unterhaltsverpflichtung) Verpflichtung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht (OGH 2019/06/26, 3 Ob 63/19i; 2014/05/22, 2 Ob 145/13g; 1998/06/09, 10 ObS 80/98g; 1996/12/18, 3 Ob 2232/96y; 1988/10/25, 5 Ob 620/88; RIS-Justiz RS0057522).

Vertraglicher Unterhalt und Erbrecht

Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen (§ 68 EheG), so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des § 80 EheG anzusehen, was zur Folge hat, dass diese (Unterhaltsverpflichtung) Verpflichtung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht.

§ 80 EheG

f) Unterhaltsverträge
EheG § 80


  Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist  eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.