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Rückwirkender Unterhalt für Ex-Ehegatten

Besonderes gilt für den Unterhalt der geschiedenen Ehegattin für die Vergangenheit (§ 72 EheG):

Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu. Das heißt ohne eine vorgenommene Forderung (Mahnung) für den Unterhalt ist dieser für die Vergangenheit in der Regel überhaupt nicht geltend zu machen.

Es ist Sache des Unterhaltsberechtigten, nach einiger Zeit eine Einkommenserhöhung zu vermuten und darüber Auskunft zu verlangen; dies muss der Unterhaltsberechtigte zur Vermeidung der Verfristung nach § 72 EheG tun.

Unterhalt nach einem Scheidungsfolgenvergleich nach § 55a EheG:

Diese Bestimmung des § 72 EheG gilt auch für einen nach § 55a EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß § 69a Abs1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist.

Absichtliches Entziehen:

Den Unterhaltskläger trifft lediglich en erleichterter Anscheinsbeweis für das absichtliche Entziehen; dazu genügt schon ein Verschweigen von Einkommen.

Mahnung:

Für eine solche Mahnung genügt auch das berechtigte Verlangen nach Vorlage geeigneter Einkommensunterlagen, wenn die Absicht, Unterhalt (auch für die Zukunft) zu begehren, hinreichend deutlich ist. Für diesen Fall ist das Verlangen nach einem bezifferten Unterhalt nicht erforderlich.

§ 72 EheG ab 01.08.2004

EheG § 72 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

§ 22 EPG ab 01.01.2010

EPG § 22 (1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, dass er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
(3) Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Lauf des Monats stirbt.
(4) Der Verpflichtete haftet vor den Verwandten des anderen. Soweit er jedoch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdete, haften die Verwandten vor ihm. Soweit einem eingetragenen Partner kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zusteht, haben ihm seine Verwandten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren. Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Verpflichteten im Inland
ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Verpflichteten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
(5) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.