Seite angelegt am: 09.08.2025
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Letze Bearbeitung:
09.08.2025
Chancengleichheitsgesetz OÖ.
Öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem OÖ. ChG sind als Einkommen der behinderten Person einzustufen, die bei den Eltern eine entlastende Wirkung enfalten. Die Eltern von volljährigen Behinderten habe nur insoweit Unterhalt zu leisten, als deren Bedürfnisse nicht bereits durch die Leistungen nach dem OÖ. ChG gedeckt sind. Auf einen Antrag auf solche Leistungen kann der UhBer angespannt werden.