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Deckung des Unterhalts durch Dritte

Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu).

Der Dritte kann nur nach § 1042 ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nämlich nur entweder dem Unterhaltsberechtigten oder dem Drittzahler zustehen.

Im Fall der Verweigerung oder teilweisen Verweigerung angemessener Unterhaltszahlungen für ein Kind durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist es denkbar, dass der betreuende Elternteil für das Kind den Unterhalt leistet und sich dann vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz holen will. Der betreuende Elternteil kann daher unter Umständen (auch) von ihm zur Kapitalbeschaffung aufgewendete Zinsbeträge als Verwendungsausspruch gegen den geldunterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Dem Kind selbst steht ein Anspruch auf Ersatz der von der betreuenden Mutter zu zahlenden Kreditzinsen nicht zu.

Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen.

Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden.

Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen.

Der Vermutung eines "animus obligandi" des leistenden Dritten ist dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können.

Leistungen Verwandter:

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen naher Anverwandter in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, erbracht werden.