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Leistungen durch Dritte können nicht abgelehnt werden

Die Kinder (Gläubiger) konnten die Erbringung der Unterhaltsleistung durch die Mutter an Stelle des Vaters (Schulder) nicht ablehnen (§ 1423 ABGB).

§ 1423 ABGB ab 01.01.1917

ABGB § 1423 Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muß der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er außer dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (§ 462) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.