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Drittpflege und Unterhaltsanspruch

Wenn das Kind sich in Drittpflege befindet, hat es Geldunterhaltsanspruch gegen beide Eltern.

Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Eltern ist von der UBGr jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich (Vorabzugsmethode) ist.

Bei Drittpflege hat die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für einen Eltenteil zu erfolgen, sondern hat die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrags vielmehr auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zur Voraussetzung.

Auf den Richtsatz gem. § 293 (1) lit. a bb ASVG kommt es bei Drittpflege nicht an, weil dieser dort eingesetzt wird, wo ein Elternteil Betreuungsleistungen wahrnimmt, was bei der Drittpflege aber gerade nicht der Fall ist.

Der durchschnittliche Unterhaltsbedarf bei Drittpflege ist mit dem doppelten Regelbedarf anzusetzen.

Bei von durchschnittlichen Lebensverhältnissen abweichenden Verhältnissen ist durch Zu- oder Abschläge eine Korrektur vorzunehmen.

Bei Eigenpflege ist der Gesamtunterhaltsbedarf bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen mit dem Ausgleichzulagenrichtsatz gleichzusetzen.

Der durchschnittliche Unterhaltsbedarf bei Eigenpflege ist mit dem doppelten Regelbedarf anzusetzen.

Bei überdurchschnittlichen Verhältnisse wird der Unterhaltsanspruch mit der Summe der Prozentunterhalte ermittelt.

Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. Sollte dadurch der Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden können, käme die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, denen aber im Gegensatz zu den Eltern das "beneficium competentiae" zusteht.

Wird ein Kind nicht von einem Elternteil betreut, dann findet § 140 Abs 2 ABGB nicht Anwendung und ist die Festsetzung des Unterhalts nach §140 Abs1 ABGB (nunmehr § 231 ABGB) anteilig vorzunehmen. Hier: Muss Berücksichtigung finden, dass mit dem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, die Sonderbedarf sind, und der obsorgeberechtigte Vater trägt. Er erbringt damit Unterhaltsleistungen, die seine Entlastung in Form des Entfalls der unmittelbaren Betreuungstätigkeit aufwiegen.

Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen-

Der Gesamtunterhaltsbedarf ergibt sich bei Drittpflege aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten und ähnliches, allenfalls kann der Gesamtunterhaltsbedarf in einem Fixbetrag etwa den Heimkosten liegen.

Es kommt auf die konkreten Drittpflegekosten und einen Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse wie Kleidung, Ferienkosten uÄ an.

Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Minderjährigen regelmäßig nicht aus, weil Regelbedarf ja nur eine Maßgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist.

Bei Drittpflege sind beide Eltern geldunterhaltspflichtig und zwar im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit.

Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist nicht nach Prozentsätzen zu ermitteln, sondern vom jeweiligen Einkommen das Unterhaltsexistenzminimum abzuziehen und die Unterhaltspflicht im Verhältnis der Resteinkommen aufzuteilen .

Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, steht dem Kind nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch zu.

Eine allfälliger Sonderbedarf eines Elternteils oder eines weiteren uhber Kindes ist vorweg vom Einkommen abzuziehen.

Auch wenn nur gegen einen Elternteil ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren oder -erhöhungsverfahren anhängig ist, ist die Leistungsfähigkeit beider Eltern zu ermitteln.

Verfügt das Kind über ein Eigeneinkommen, ist dieses von den Drittpflegekosten abzuziehen und zwar in voller Höhe.

Liegt ein Einkommen des einen Elternteils unter dem eigenen Unterhaltsexistenzminimum, besteht gegen diesen kein Unterhaltsanspruch; der Geldunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil ist durch seine Leistungsfähigkeit (ausgedrückt im Prozentwert) begrenzt, wobei das Eigeneinkommen des Kindes (mangels Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des genannten Elternteils) nicht mitzurechnen ist (EF-Slg 122.589; 119.120).

Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach betonte, reicht bei Drittpflege der Regelbedarf (auch Durchschnittsbedarf) als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes regelmäßig nicht aus, weil er nur eine Messgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist.

Bei durchschnittlichen Verhältnissen liegt der Gesamtunterhaltsbedarf eines Kindes in Eigenpflege beim Ausgleichzulagenrichtsatz.

Bei durchschnittlichen Verhältnissen liegt der Gesamtunterhaltsbedarf eines Kindes in Drittpflege aus dem doppelten Regelbedarfssatz; bei abweichenden Verhältnissen ist dieser durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu korrigieren. Dies gilt auch für den Fall der Eigenpflege.

oder es kommt auf konkrete Drittpflegekosten und Zuschläge für zusätzliche Kinderbedürfnisse wie Kleidung, Ferienkosten uA an.

(Freiwillige) Betreuungsleistungen haben - ähnlich wie sonstige Leistungen Dritter - grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtungen der unterhaltspflichtigen Elternteile und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen dar.

Bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse kann nach der Rechtsprechung der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb und b ASVG als tauglicher Anhaltspunkt bzw Orientierungshilfe für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfs herangezogen werden.. So wurde etwa in der Entscheidung 6 Ob 238/98p für die Ermittlung des Restunterhaltsbedarfs eines Lehrlings mit Eigenverdienst der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG zu Grunde gelegt und die Differenz zwischen Eigenverdienst und Richtsatz verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt.

Es wurde aber auch schon die von einem Rekursgericht angewandte Methode als nicht unvertretbar erachtet, den Gesamtunterhaltsbedarf mit dem doppelten Regelbedarf auszumessen und auf dieser Basis nach Abzug des Eigeneinkommens den von den Eltern anteilig zu deckenden Restunterhaltsbedarf zu ermitteln.
Jedenfalls bedarf es bei der Entscheidung, wie die Eigeneinkünfte eines Kindes bei der Bemessung seiner Unterhaltsansprüche zu veranschlagen sind, regelmäßig einer sorgfältigen Erhebung seiner eigenen Lebensverhältnisse und der seiner Eltern.

Der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes kann bei Drittpflege auch unter Anwendung des § 34 AußStrG ermittelt werden.

Berechnungsformel für Unterhaltsanspruch bei Drittpflege:

Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Eltern ist von dem UBGR jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist (Vorabzugsmethode).

Geldunterhaltsbedarf X (UBGR Elternteil minus Existenzminimum) : ([UBGR Vater - Existenzminimum] + [UBGR Mutter - Existenzminimum])

Existenzminimum im Sinne dieser Formel bedeutet Unterhaltsexistenzminimum.

Ein allfälliges Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen Unterhaltsbedarf in voller Höhe.

Deckelung mit dem Prozentunterhalt:

Der Unterhaltsanspruch ist gegen die Eltern aber jeweils mit dem Prozentunterhalt gedeckelt, wobei in die Kontrollrechnung auch weitere Sorgepflichten einzusetzen sind.

Das Eigeneinkommen des Kindes ist dann aber nicht [zusätzlich] abzuziehen.

Deckelung gilt nicht bei deckungspflichtigem Sonderbedarf:

Die Decklung gilt allerdings nur für den "Allgemeinbedarf". Dann auch im Rahmen der UhBemessung nach der Prozentwertmethode ist bei Vorliegen eines Sonderbedarfs anerkannt, dass eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente bei Vorliegen eines existenznotwendigen Sonderbedarfs, wie etwa eines krankheitsbedingten bzw. behinderungsbedingten Mehraufwands, zulässig ist. Ist das Kind daher etwa behindert und resultieren daraus zusätzliche finanzielle Belastungen, so ist ihm unter Umständen (einzelfallbezogen) ein höherer als der im WEge der Prozentsatzkomponente bemessene Unterhaltsanspruch zuzugestehen.

Anrechnung der Familienbeihilfe:

Auch wenn die Berechnungsmethoden zur Anrechnung der Transferleistungen nicht für den Fall der Eigen- oder Drittpflege entwickelt wurden, bedeutet dies nicht, dass nicht auch diese Unterhaltsleistungen im Sinne der ständigen Rechtssprechung zu kürzen wäre.